Wissen Von A-Z
Abrechnung ohne Instandsetzung
Die fiktive Abrechnung bedeutet, dass man einen Kostenvoranschlag- oder ein Gutachten als Grundlage für die Abrechnung mit der Versicherung benutzt. Man reicht das Gutachten ein und bekommt in der Regel ( wenn der Gutachter korrekt gearbeitet hat ) die Netto- Reparaturkosten ausgezahlt.
Beispiel für Fiktive Abrechnung:
Wiederbeschaffungswert: 15.000 €
Schadenhöhe: 14.000 €
Restwert: 3.000 €
Zahlung d. Versicherung Wiederbeschaffungswert – Restwert. ( 12.000 € ) Warum ? Die Versicherung reguliert max. die Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Sie bekommen für den Altwagen 3000 € vom Aufkäufer, 12.000 € reguliert die Versicherung >> 15.000 €
Reparieren Sie das Fahrzeug sach und fachgerecht !! gemäß Gutachten werden 14.000 € reguliert.
Sind die Werte etwas klarer d.h. Wiederbeschaffungswert 15.000 € und Reparaturkosten 3000 € bekommen Sie die 3000 €
Merke: Die Versicherung reguliert max. den durch den Kfz-Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert !
Nutzungsausfall
Im Haftpflichtschadenfall steht es Ihnen frei, ob Sie einen kostenlosen Mietwagen in einer bestimmten Klasse in der Reparaturphase benutzen- oder sich einen Nutzungsausfall von der gegnerischen Versicherung auszahlen lassen. Der Nutzungsausfall wird durch den Sachverständigen festgelegt und im Bedarfsfall mit in das Gutachten aufgenommen.
Restwert
Der Restwert ist der Wert, den das Fahrzeug nach Schadeneintritt bei seriösen Händlern erzielt werden kann. Der Sachverständige ermittelt diesen bei Haftpflichtschäden am örtlichen Markt. Im Kaskoschadenfall wird durch die Versicherung die Ermittlung oftmals überregional beauftragt.
Wertminderung
Der Sachverständige berechnet bei einem Haftpflichtschadenfall eine Wertminderung. Diese wird lediglich nach sach- und fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens durch die Versicherung ausgezahlt.
Beispiel: Ihr Fahrzeug ist vor dem Schaden bei seriösen Händlern für 15.000 € inkl. MwSt. angeboten worden. Die Schadenhöhe an Ihrem Fahrzeug beträgt 2000 € inkl. MwSt. Der Sachverständige ermittelt eine Wertminderung ( diese ist steuerneutral ) von 200 €.
Diese 200 € bekommen Sie von der gegnerischen Versicherung ausgezahlt, da nun Ihr Fahrzeug nicht mehr 15.000 € Wert hat, sondern durch die Notwendigkeit der Instandsetzung 200 € weniger ( 14.800 € ). Sollten Sie das Fahrzeug veräußern ist der Betrag von 200 € vom vorher ermittelten Wiederbeschaffungswert abzuziehen.
Wichtig: Die Wertminderung entscheidet oft, ob es sich um einen Totalschaden handelt, oder nicht. Die Wertminderung ist den Reparaturkosten anzurechnen. Übersteigt diese Endsumme den Wiederbeschaffungswert handelt es sich um einen Totalschaden.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, der vor Schadeneintritt für ein vergleichbares Fahrzeug am unabhängigen Markt aufgebracht werden müsste. Bei der Ermittlung muss der Sachverständige u.a. folgende Merkmale berücksichtigen und in das Ergebnis einfließen lassen:
Ausstattungsmerkmale | technischer Zustand | Kilometerstand | optischer Zustand